Allgemeine Einkaufsbedingungen der VHV Anlagenbau GmbH
I Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – nur mit der schriftlichen Bestellung von VHV zustande.
2. Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Derartige Vereinbarungen/Inhalte sind ausdrücklich in Schriftform durch VHV zu bestätigen.
3. Nachträgliche Bestelländerungen oder Ergänzungen des Lieferanten sind nur verbindlich, wenn VHV schriftlich einwilligt.
II Angebote, Bestellung, Rechte an Unterlagen
1. Die Abgabe von Angeboten und Kostenvorschlägen durch den Lieferanten sind verbindlich und erfolgen kostenlos für VHV.
2. Preiseangaben in Angeboten oder Bestellungen erfolgen stets ohne MwSt. Sämtliche Auftragsbestätigungen des Lieferanten enthalten Angaben zur Bestell-Nr. und Kommissions-Nr. von VHV.
3. VHV behält sich an Lieferanten übergebene Muster, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglichgemacht werden.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm von VHV zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster und Werkzeuge weder Dritten zur Einsichtnahme zur Verwendung zu überlassen noch die hergestellten Teile an Dritte zu liefern, es sei denn, VHV hat dies schriftlich genehmigt. Dies trifft auch auf Teile zu, die der Lieferanten gemäß den Angaben von VHV oder unter bedeutender Mitwirkung von VHV hergestellt hat. Zu den Dritten in dieser Regelung gehören auch Unternehmen und Personen, die sich auf irgendeine Weise mit dem Vertrieb der VHV-Produkte beschäftigen.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm zur Ausführung eines Auftrages von VHV überlassenen Unterlagen und Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Risiken (Feuer, Wasser, Einbruch usw.) ausreichend zu versichern. Nach Aufforderung und Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Gegenstände an VHV zurückzugeben.
III Preise, Zahlungsbedingung und Rechnungstellung
1. Die angegebene Preise in der Bestellung sind bindend. Mangels abweichend schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis DDP (Incoterms® 2020), Werk des Bestellers einschließlich Verpackung ein. Alle Preise sind in Euro anzugeben; die Rechnungen sind ebenfalls in EURO auszustellen
2. Alle Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung, nach mangelfreier erbrachter Leistung, an VHV zu senden. Die Rechnung darf nicht der Lieferung beigefügt werden.
3. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn Bestellnummer, VHV-Kommission-Nr., Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheins angeben werden. Des Weiteren gilt die Mindestanforderung des §14 Abs. 4 des UStG.
4. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Waren- und Rechnungsprüfung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt VHV nach Rechnungseingang innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach Wahl innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
5. Alle Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen VHV in gesetzlichen Rahmen zu.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Der in der Bestellung genannte Liefertermin oder Abnahmetermin sind bindende Eingangstermine bei VHV. Teillieferungen werden nur nach schriftlicher Zustimmung durch VHV akzeptiert. Andernfalls wird eine Annahme der Teillieferung verweigert.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, VHV unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn die vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann.
3. Tritt der Fall des Lieferverzugs ein stehen VHV die gesetzlichen Ansprüche zu. Nach erfolgslosem Ablaufen einer angemessen gesetzten Frist, ist VHV berechtigt Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.4. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst VHV hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jeden Arbeitstag der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % der Nettovertragssumme.
V. Gefahrübergang, Dokumente
1. Alle Lieferungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Frei Haus zu erfolgen. Bis zur Anlieferung an die vereinbarte Versandadresse trägt der Lieferant die Verantwortung.
2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem unsere Bestellnummer und Kommissionsnummer anzugeben sind. Bei Unterlassen sind Verzögerungen in Bearbeitung von uns nicht zu vertreten.
3. Für Leistungen und Werkleistungen bei denen eine Abnahme vereinbart wird, geht die Gefahr auf VHV über, wenn eine förmliche Abnahme erfolgt ist.
4. Falls für die Lieferung Ursprungsregeln nach EU-Präferenzabkommen zu erfüllen sind, so ist der Lieferant verpflichtet die entsprechenden Präferenznachweise zu erbringen. Der Lieferant gibt in der Rechnung Auskünfte über das jeweilige Herkunftsland und stellt sämtliche Präferenznachweise für VHV kostenlos zur Verfügung.
VI. Rechte Dritter, Eigentumsvorbehalt & Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist verpflichtet sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen an VHV Schutzrechte Dritter nicht verletzten und räumt VHV ein uneingeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht für vertragliche Zwecke ein. Im Falle von Ansprüchen durch Dritte, wird VHV durch den Lieferanten von allen Ansprüchen freigestellt, sofern die Verletzung von ihm zu vertreten ist.
2. VHV akzeptiert keine Eigentumsvorbehaltsregelungen der Lieferanten. Falls Unterlieferanten jedoch Eigentums-, Miteigentums-, Pfand- oder Zwangsvollstreckungsrechte bei VHV geltend machen, wird VHV für alle hierdurch entstanden Schäden den Lieferanten in Anspruch nehmen.
3. VHV behält sich an Teilen, die den Lieferanten beigestellt werden Eigentumsrechte vor. Bei Verarbeitung, Umbildung oder unzertrennlicher Vermischung mit anderen nicht VHV gehöhrenden Waren, erwirbt VHV-Miteigentum in Höhe des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.)
4. Während und nach der Zusammenarbeit mit VHV ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche bekanntgewordenen Betriebsinterna, Unterlagen, Produktentwicklungen, Know-How oder Geschäftsvorhaben von VHV geheim zu halten. Die Verpflichtung erlischt nur dann, wenn o.g. Daten durch VHV öffentlich bekannt gemacht wurden oder spätestens 10 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
VII. Mängel/Gewährleistung
1. Der Lieferant übernimmt die Verantwortung dafür, das sämtliche Lieferungen und Leistungen mängelfrei sind. Festgestellte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung durch VHV gerügt; gleiches gilt für versteckte Mängel. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns abgesandt wird.
2. Sämtliche gesetzlichen Mängelansprüche stehen VHV ungekürzt zu. VHV ist berechtigt, nach eigener Wahl vom Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung bleibt vorbehalten.
3. Beanstandete Teile hält VHV zur Prüfung durch den Lieferanten bereit. Auf Verlangen werden beanstandete Teile an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt. Ausgetauschte Teile bleiben Eigentum von VHV bis die Ersatzlieferung oder der Gegenwert bei VHV eingegangen sind.
4. Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist oder mit dem Lieferantaten Abweichendes vereinbart wurde.
VIII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet VHV insoweit von Schadensersatz Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und dieser im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Kosten und Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion resultieren, im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle gemäß vorstehendem Absatz zu tragen. VHV wird den Lieferanten von der Durchführung solcher Aktionen unverzüglich informieren.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und weist dies VHV auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.
IX. Sonstige Pflichten, Höhere Gewalt
1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ersatzteilversorgung über die Lebensdauer des Endproduktes in das der Liefergegenstand eingebaut wird, mindestens aber 15 Jahre.
2. Unterliegt der Lieferant den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG) bzw. der neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), gelten ergänzend die Regelungen der „Rahmenvereinbarung Maschinenrichtlinie“.
3. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern zur Ausführung von Verträgen mit VHV eingesetzten Mitarbeitenden den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn oder, wenn der Einsatz dieser in den Anwendungsbereich eines europäischen oder sonstigen Entsenderechts eines anderen Landes und/oder dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) fallen, die jeweils vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, abhängig von ihrer Einsatzdauer, erhalten.
4. Der Lieferant stellt sicher, dass alle relevanten Exportvorschriften vor der Lieferung beachtet wurden und dass weder Ausfuhrverbote noch Ausfuhrgenehmigungspflichten missachtet wurden. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, dem Einkäufer alle zur Beachtung von Export- und Reexport Vorschriften maßgeblichen Informationen und Auskünfte, auch über Zusammensetzung und Herkunft der von ihm gelieferten Waren rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen und eine Erfassung seiner Güter in den Güterlisten der EU, Deutschlands oder der USA bekannt zu geben.
5. Der Lieferant bekennt sich zu einer werteorientierten, korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und gesetzliche Bestimmungen einzuhalten.
6. Treten nach Vertragsabschluss betriebsfremde Ereignisse ein, die nicht vorhersehbar waren und von VHV auch nicht verhindert werden konnten und die Ausführung des Vertrages behindern, ist VHV berechtigt, vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung zu verschieben, sofern VHV die Behinderung nicht zu vertreten hat. Dauern solche Bedingung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an, hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Erklärung bedarf jeweils der Schriftform.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen VHV und dem Lieferanten gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nation über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für beide Parteien ist das für VHV zuständige Gericht in Ibbenbüren bzw. Münster, wenn der Lieferant Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches ist. VHV kann nach Wahl am Hauptsitz des Lieferanten Klage erheben.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von VHV.